Leitsatz (amtlich)
1. Ein Kraftfahrer, der zur Vorbereitung eines Überholvorgangs nach links ausschert, muss äußerste Sorgfalt anwenden, um jede Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Hierzu gehört es insb., dass sich der Fahrer mit den entspr. Fahreigenschaften seines Fahrzeugs vertraut macht und notfalls von riskanten Überholmanövern absieht.
2. Hält der Ausscherende diese Sorgfaltsanforderungen nicht ein, so trifft ihn regelmäßig die Alleinhaftung.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 4 O 225/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.2.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 225/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Am 5.2002 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die B 420 aus O. kommend in Richtung S. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h. Hinter einer Rechtskurve wollte er einen Renault Clio überholen, der vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 bis 65 km/h fuhr. Der Beklagte zu 1) lenkte sein Fahrzeug zumindest teilweise auf die linke Fahrspur. Dabei erblickte er den aus Richtung S. kommenden Kläger, welcher ihm auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von höchstens 95 km/h entgegen kam. Der Beklagte zu 1) leitete eine Vollbremsung ...