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Saarländisches OLG Urteil vom 19.12.2018 - 1 U 128/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Den Domain-Registrar treffen keine allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Webseiten, die unter von ihm registrierten Domains betrieben werden.

Einer allgemeinen Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.

Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Prüfpflicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der als Störer in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.

2. Die unter diesen Voraussetzungen mögliche Störerhaftung des Registrars ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7 O 17/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.10.2020; Aktenzeichen I ZR 13/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 17/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der vorbezeichneten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den auf dem Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. enthaltenen Tonaufnahmen.

Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell d...

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