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Saarländisches OLG Urteil vom 19.11.2002 - 7 U 59/02-16

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 12 O 174/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.12.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – Az.: 12 O 174/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Urkunden des Notars in:

UR-Nr. … vom 10.7.1980 über 80.000 DM

UR-Nr. … vom 2.6.1981 über 80.000 DM

UR-Nr. … vom 3.5.1983 über 100.000 DM

wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der unter 1) genannten Urkunden an die Kläger herauszugeben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Kläger in entspr. Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 129.341,10 Euro (252.969,20 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten für seinen damaligen Geschäftsbetrieb Girokonten mit den Nummern (…) und (…).

Die Kläger unterzeichneten folgende Darlehensverträge:

1. Darlehensvertrag vom 23.6.1980 über 80.000 DM (Bl. 13 ff. d.A.)

2. Darlehensvertrag vom 3.10.1980 über 80.000 DM (Bl. 21 ff. d.A.)

3. Darlehensvertrag vom 21.5.1981 über 80.000 DM (Bl. 25 ff. d.A.)

4. Darlehensvertrag vom 25.4.1983 über 60.000 DM (Bl. 33 ff. d.A.).

Die Darlehensverträge Ziff. 1., 3. und 4. wurden jeweils nur von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Der Darlehensvertrag Ziff. 4. enthält den Vermerk, dass die Darlehensraten vom Konto Nr. … eines abgebucht werden sollten.

In den Darlehensverträgen Ziff. 3. und 4. ist als Sicherungsobjek...

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