Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Entkräftung des gegen den hinten auffahrenden Unfallgegner sprechenden Anscheinbeweises
Leitsatz (amtlich)
Trägt ein Verkehrsunfall das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so kann sich der Auffahrende nicht bereits mit dem Aufzeigen der lediglich theoretischen Möglichkeit entlasten, dass sich der Unfall nur deshalb ereignet habe, weil der Vorausfahrende unvorhergesehen seine Fahrspur gewechselt habe. Vielmehr obliegt es dem Auffahrenden, Tatsachen zu beweisen, die den plötzlichen Wechsel der Fahrspur zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit belegen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 10 O 239/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 15.4.2004 - 10 O 239/03 - unter entsprechender Klageabweisung abgeändert, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 4.303,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2001 zu zahlen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.434,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, eine französische Versicherungsgesellschaft, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen W. (im Folgenden: W.), die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 30.7.2000 befuhr der Versicherungsnehmer gegen 9 Uhr 30 mit seinem Pkw die Autobahn in Richtung. Der Beklagte zu 1) war mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Fahrtrichtung auf der Üb...