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Saarländisches OLG Urteil vom 19.06.2019 - 5 U 99/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit "nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG" vorsieht, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes.

2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit, der vorher bestehenden identisch ist.

3. Der Nachweis, dass die aufgrund des Versicherungsfalles geschuldete Entschädigung die Summe der vom Versicherungsnehmer bereits erhaltenen Abschlagszahlungen übersteigt und er deshalb noch weitere Leistungen zu beanspruchen hat, ist nicht geführt, wenn die zur Begründung vorgetragenen weiteren Schäden auch nach Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden können.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 146/14)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 146/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.864,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit seiner zum Landgerich...

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