Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.05.2002; Aktenzeichen 16 O 130/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 24.5.2002 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 130/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte den Klägern zu 2) und 3) den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen durch die Geburt des Klägers zu 1), insb. durch den gesamten Unterhaltsaufwand, entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 Euro zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass sie aufgrund der durch die Geburt eines behinderten Kindes bedingten psychischen Erkrankung ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben konnte und eventuell in der Zukunft nicht mehr ausüben können wird.
4. Die Entscheidung des angefochtenen Urteils über die Klage des Klägers zu 1) bleibt unberührt.
Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) werden zurückgewiesen.
II.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) sowie 7/8 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/8 der außergerichtlichen Kosten der B...