Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 156/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 156/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.600,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 2/5 von der Klägerin und zu 3/5 von der Beklagten zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 9. Juli 2015 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis zum 9. Februar 2012 in Anspruch genommen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin ihres am 12. Dezember 2013 verstorbenen Ehemannes. Dieser war von Beruf selbständiger Türen- und Fenstermonteur, seine Tätigkeit umfasste die Montage, die Wartung und den Service von Automatiktüren. Er unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung im Tarif T-29/80 auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009), Bl. 41 ff. d.A. 14 O 327/12; danach hatte die Klägerin ab dem 29. Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 80,- Euro zu leisten. Im September 2009 wurde bei dem Versicherungsnehmer ein Rektumkarzinom festgestellt, das operativ entfernt und mittels ...