Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8 O 104/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 8 O 104/16) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert wird:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2 zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden nicht erstattet.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt - nach zwischenzeitlicher Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1 - von der Beklagten zu 2 Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses wegen eines Unfallereignisses vom 31.1.2013.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer der in Deutschland zugelassenen Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX. Mit dieser Zugmaschine war ein in Dänemark zugelassener Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xxxx verbunden.
Der Fahrer des Gespanns befuhr auf der BAB 1 Richtung T. in Höhe E. die rechte Fahrspur. Beim Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur übersah er das dort fahrende Spezialabschleppfahrzeug der G. M. GmbH. D...