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Saarländisches OLG Urteil vom 07.03.2013 - 6 UF 2/13

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Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen 41 F 433/07 S)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10.7.2012 - 41 F 433/07 S - in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 11.9.2012 in Ziff. III. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragsgegners und die Wideranträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

 

Gründe

I. Die im Juni 1960 geborene Antragstellerin und der im April 1957 geborene Antragsgegner, beide Deutsche, haben am XX. April 1993 geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, M., geboren am X. Dezember 1992. Die Beteiligten haben in dem zu ihrem hälftigen Miteigentum erworbenen Einfamilienhaus F. weg, Nr. in S. (im Folgenden: Ehewohnung) zusammengelebt. Die Antragstellerin hatte damals eine bereits vorehelich in ihrem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung veräußert und den Erlös zur Zahlung des Kaufpreises der Ehewohnung verwandt. Die weiteren Anschaffungskosten haben die Beteiligten durch Eigenmittel des Antragsgegners, Zuwendungen Dritter und ein Darlehen finanziert, für das sie gesamtschuldnerisch haften, das indes bis heute durchgehend der Antragsgegner i.H.v. 864 EUR monatlich bedient.

Die Beteiligten haben sich zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt. Im August 2008 ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus- und in die von ihm angemietete Wohnung S. straße, Nr. in S. umgezogen. Er zahlt für diese eine Kaltmiete von 962 EUR. M., der zunächst bei der Antragstellerin geblieben war, ist im September 2009 zum Antragsgegne...

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