Leitsatz (amtlich)
1. Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D. 2.1 AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrages (D. 3.1, D. 3.3 AKB 2008), höchstens 5.000 EUR (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV), leistungsfrei.
2. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen 5 O 12/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.12.2011 (Aktenzeichen 5 O 12/11) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte zu 2 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 5.935,27 EUR und weitere 837,52 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2011, zu zahlen. Die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 1 hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz werden dem Kläger zu 23 v.H., den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 54 v.H. und dem Beklagten zu 1 zu weiteren 23 v.H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz werden dem Kläger zu 46 v.H. auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2 zu tragen. Im Übrigen findet ein...