Leitsatz (amtlich)
1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des versicherten Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer stellt eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung dar, wenn die Leistung des neuen Motors - hier: 298 kW anstelle von 179 kW - und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt.
2. Die Verletzung der Gefahrstandspflicht ist grob fahrlässig, wenn - was gesetzlich vermutet wird - der Versicherungsnehmer durch einfachste Überlegungen hätte erkennen können, dass die von ihm vorgenommene oder gestattete Änderung den Eintritt des Versicherungsfalles generell wahrscheinlicher macht. Diese Vermutung wird hier nicht dadurch widerlegt, dass der Einbau eines erheblich leistungsstärkeren, das Betriebs- und das Unfallrisiko offenkundig erhöhenden Motors nach Darstellung des Versicherungsnehmers durch eine "Fachfirma" erfolgte, diese ihn weder auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis noch auf die Notwendigkeit einer Anzeige der Veränderung hingewiesen hat und im Rahmen einer anschließenden Hauptuntersuchung eine Prüfplakette erteilt wurde.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 139/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 139/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.299,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner am 15. Juli 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Kaskoentschädigung aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines...