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Saarländisches OLG Urteil vom 04.03.2010 - 6 UF 86/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berücksichtigung der neuen Ehefrau des Unterhaltsschuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

Die neue Ehefrau ist im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der ersten vorrangigen Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 323; BGB §§ 1578, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 20 F 405/08 UE)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.10.2012; Aktenzeichen 1 BvR 918/10)

BVerfG (Beschluss vom 25.01.2011; Aktenzeichen 1 BvR 918/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG -Familiengericht - in Saarlouis vom 25.6.2009 - 20 F 405/08 UE in Ziff. I. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das Urteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 30.10.2003 - 20 F 134/03 UE - dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 31.10.2008 an die Beklagte monatlich im Voraus einen Unterhalt i.H.v. 488 EUR zu zahlen hat.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der am. September 1952 geborene Kläger und die am. März 1958 geborene Beklagte, beide Deutsche, heirateten am. September 1978. Aus der Ehe gingen die Kinder P., geboren am. September 1982, und D., geboren am. Januar 1986 hervor, die nicht mehr unterhaltsbedürftig sind. Nach Trennung der Parteien im Dezember 2000 wurde die Ehe auf der Grundlage eines im Jahr 2001 zugestellten Scheidungsantrags durch Verbundurteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 7.5.2002 - 20 F 585/01 - geschieden.

Durch Urteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 30.10.2003 - 20 F 134/03 UE - wurde der Kläger u.a. verurteilt, an die Beklagte ab August 2003 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 618 EUR zu zahlen. Das Familiengericht legte seinem Urteil auf Seiten des Klägers ein um ein Anreizsiebtel gekürztes Nettoeinkommen von 2.183 EUR zugrunde, von dem es sodann Fahrtkosten von 51 EUR und Gewerkschaftsbeiträge i.H.v. 20,45 EUR abzog, so dass ein bereinigtes Einkommen von 2.111,55 EUR verblieb. Außerdem rechnete es - wegen der Übernahme des vormals in hälftigem Miteigentum der Parteien stehenden ehelichen Hausanwesens durch den Kläger - diesem fiktive Zinseinkünfte i.H.v. 74 EUR zu. Auf Seiten der Beklagten ging das Familiengericht von fiktiven Nettoeinkünften aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.100 EUR aus, bezüglich derer es der Beklagten einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 gutbrachte, so dass ein Einkommen von 942 EUR verblieb, das das Familiengericht um Fahrtkosten i.H.v. 51 EUR bereinigte und dem es Zinseinkünfte von 58 EUR aus der Herauszahlung zuschlug, die der Beklagten anlässlich der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils am ehelichen Anwesen an den Kläger zugeflossen waren.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab September 2008 verpflichtet ist, in Abänderung des bestehenden Titels an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Die Beklagte ist gelernte technische Zeichnerin und hat in diesem Beruf bei der Firma XXX GmbH bis 1982 gearbeitet. Sie hat dort im Jahr 1981 ein Jahresbruttoeinkommen von 29.530 DM erzielt. Wegen der Erziehung der beiden Söhne war sie danach zunächst nicht mehr erwerbstätig. Von 1989 bis 1992 hat die Beklagte - in untergeordneter Position - eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma L. S. in D. ausgeübt. Von März 1993 bis 1998 hat die Beklagte bei der Firma Z. in D. im Telefonverkauf von Autoteilen gearbeitet, wo sie einschließlich Provisionen teilweise monatlich bis zu 1.800 DM verdient hat. Seit 1998 ist die Beklagte in verschiedenen Tätigkeitsbereichen in Teilzeit beschäftigt. Seit Mai 2008 arbeitet die Beklagte in Teilzeit bei der Firma K. in D., wo sie monatlich 420 EUR brutto verdient.

Der Kläger arbeitet seit 1976 bei der - GmbH in S.. Er hat am 27.6.2008 erneut geheiratet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts ist seine Ehefrau zu 100 % erwerbsunfähig und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 510 EUR monatlich.

Mit am 15.10.2008 eingereichter und der Beklagten am 31.10.2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, das Urteil des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 30.10.2003 - 20 F 134/03 UE - dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1.9.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und die Beklagte zu verurteilen, die seit September 2008 gezahlten nachehelichen Unterhaltsbeträge an den Kläger zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat mit am 21.11.2008 eingegangenem und dem Kläger am 27.11.2008 zugestelltem Schriftsatz den Kläger zunächst im Wege der Stufenwiderklage auf Auskunft, Belegerteilung und unbezifferte Erhöhung des im Urteil des Familiengerichts vom 30.10.2003 erkannten Ehegattenunterhalts in Anspruch genommen. Zul...

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