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Saarländisches OLG Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 15/19

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 240/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 240/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Saarbrücken, Grundbuch von K., BI. ..., Flur ..., Flurstück ... an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Toranlage zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die an dem Anwesen ... pp. unter dem Dach zur Straßenseite hin angebrachte Kamera zu entfernen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Beschilderung vor dem Anwesen ... pp. zur Einfahrt auf die Parzelle Gemarkung K., Flur ... Nr. ... mit der Aufschrift und den Symbolen "Zufahrt für Lkw verboten" zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 1/4 von den Klägern und zu × von den Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die Reichweite einer zugunsten der Kläger an dem Grundstück der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind u.a. Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Grundbesitzes in ... pp. (Bl. 253 GA). Der Kläger zu 2) ist weiterhin gemeinsam mit seiner Schwester Miteigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragenen Grundbesitzes (BI. 264 GA). Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundbesitzes ... pp., eingetragen im Grundbuc...

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