Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 16 O 329/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 329/07 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Im August 2006 wurde bei dem Kläger ein Plattenepithelkarzinom im Mundraum diagnostiziert. Aus diesem Grunde wurde er am 30.8.2006 in der Klinik der Beklagten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einem zeitaufwendigen, über 14 Stunden dauernden operativen Eingriff unterzogen. Nach der Operation wurden bei dem Kläger Hautveränderungen am Rücken, Kopf, Gesäß und am rückwärtigen Oberschenkel festgestellt. Er nimmt die Beklagte nunmehr unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Höhe von mindestens 17.500 EUR sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für jedwede Zukunftsschäden in Anspruch.
Der Kläger führt diese Veränderungen auf von der Beklagten zu verantwortende Fehler bei der Lagerung im Rahmen der Operation vom 30.8.2006 zurück und hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass intraoperativ eine hinreichende Kontrolle der richtigen Lagerung unterblieben sei. Dies gelte sowohl für die Ausgangskontrolle als auch für die Kontrolle während der lange andauernden Operation. Im Hinblick darauf, dass eine lange Operationsdauer von vorneherein klar gewesen sei und auch sein Körpergewicht ein zus...