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Saarländisches OLG Beschluss vom 29.12.2011 - 9 WF 139/11

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Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV ist auch dann verdient, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56 Abs. 1-2; RVG-VV Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen 12 F 166/11 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 20.9.2011 - 12 F 166/11 UG - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, sind die verfahrensbetroffenen Kinder hervorgegangen. In einem bei dem Familiengericht Ottweiler eingeleiteten Umgangsverfahren 12 F 86/11 UG schlossen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2011 folgenden Vergleich: "1. Der Antragsteller ist berechtigt, die Kinder Jus. S., geboren am 24.8.2002, und Jul. S., geboren am 19.2.2005, alle 14 Tage sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Antragsteller erklärt, er werde vorläufig mit den Kindern Unternehmungen durchführen und sie nach den Unternehmungen wieder zurück zur Mutter bringen. 2. Beide Seiten verpflichten sich, Gespräche mit dem Jugendamt zu führen, um einen Kindeswohl gerechten Umgang herbeizuführen."

Mit seinem am 23.5.2011 eingegangenen Antrag erstrebte der Antragsteller in Abänderung des Vergleichs vom 28.3.2011 eine Umgangsregelung dahingehend, dass er berechtigt ist, die Kinder Jus. S., geboren am 24.8.2002, und Jul. S., geboren am 19.2.2005, alle 14 Tage sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr alleine und uneingeschränkt zu sich...

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