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Saarländisches OLG Beschluss vom 28.10.2020 - 6 WF 140/20

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Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 54 FH 392/19 VU)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. März 2020 - 54 F 392/19 VU - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 13.000 EUR.

3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 26. März 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Unterhaltszahlungen an den Antragsteller festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 26. Juni 2020 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner - nunmehr anwaltlich vertreten - mit seiner am 24. Juli 2020 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde, für die er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht. Die zugleich erbetene Akteneinsicht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bewilligt worden; die Akten sind ihm am 24. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Mit Senatsverfügung vom 12. Oktober 2020 ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde unzulässig sei, nachdem sie nicht binnen der Frist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG begründet worden sei, über welche der Antragsgegner zudem im angegriffenen Erkenntnis zutreffend belehrt worden sei, weswegen der Senat beabsichtige, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss ist - wie mit Senatsverfügung vom 12. Oktober 2020 angekündigt - nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 Z...

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