Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 33 Abs. 1 FGG setzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes voraus, dass jemandem durch gerichtliche Verfügung (§ 16 FGG) die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben, etwa dahingehend, dass einem Elternteil das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, ohne zugleich den Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind keine vollzugsfähigen Regelungen i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG.
Normenkette
FGG § 33 Abs. 1, § 16
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.07.2007; Aktenzeichen 40 F 346/06 UG) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG FamG - in Saarbrücken vom 5.7.2007 - 40 F 346/06 UG - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 22.6.2007 zurückgewiesen.
Einer Erstattung außergerichtlicher Kosten findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
Beschwerdewert: bis 300 EUR.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind getrennt lebende Eheleute.
Mit einem am 31.8.2006 beim FamG eingereichten Antrag hat der Kindesvater ein Umgangsrecht mit dem aus der Ehe hervorgegangenen, im Haushalt der Kindesmutter lebenden Sohn A. begehrt.
In einer in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2006 - 40 F 346/06 UG - geschlossenen Vereinbarung haben die Kindeseltern das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn wie folgt geregelt:
"1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, das Kind A. Y., geboren am. 7.2005, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu Besuchszwecken zu sich zu nehmen.
Der Neffe der Kindesmutter ist bereit, das Kind an der Wohnungstür der Kindesmutte...