Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.10.2004; Aktenzeichen 16 O 89/04) |
Tenor
Der Beschluss des LG Saarbrücken v. 4.10.2004 - 16 O 89/04 - wird abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend den Richter am LG K. wird für begründet erklärt.
Gründe
I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße 6 in M. ist, die Rückzahlung zweier Überziehungskredite, die sie auf für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Girokonten gewährt hat. Die Beklagte verteidigt sich damit, sie habe den die Konten eröffnenden Zeugen Z. keine entsprechende Vollmacht erteilt.
In der mündlichen Verhandlung v. 4.8.2004 hat die Beklagte den für den Rechtsstreit zuständigen Richter am LG K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Richter habe einen unzulässigen Beweisbeschluss zu der Frage "inwieweit der Zeuge Z. Vertretungsmacht für die Beklagte ... für die Eröffnung der streitgegenständlichen Giroverträge" hatte trotz ihres Widerspruchs ausführen wollen; Gegenstand einer Beweisaufnahme könne eine Rechtsfrage nicht sein. Dem habe der Richter vor der mündlichen Verhandlung zugestimmt, aber erklärt, er erhoffe sich von dem Zeugen einen Beitrag zur Sachaufklärung, habe der Klägerin jedoch auferlegt, ihre Behauptung einer Bevollmächtigung nach bestimmten Kriterien näher zu substantiieren. Eine solche Substantiierung sei nicht erfolgt. Den auf den Auflagenbeschluss hin am 26.7.2004 eingereichten Schriftsatz habe der Richter erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung kommentarlos überreicht, während er bereits mit einer Befragung der Beklagten begonnen habe. Im Rahmen dieser Befragung seien der Beklagten Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien, mit der unter Beweis gestel...