Leitsatz (amtlich)
Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 15 O 327/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen L. gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 26.7.2005, 15 O 327/03, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 250 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem Verfahren 15 O 327/03 wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18.4.2005 von dem zuständigen Einzelrichter zu einem auf den 3.6.2005 anberaumten Haupttermin als Zeuge unter Mitteilung des Beweisthemas "Rauchgasentlüfter" formlos geladen (Bl. 158 ff. d.A.). Nachdem der Beschwerdeführer als Zeuge im Termin vom 3.6.2005 nicht erschienen war (Bl. 163 d.A.), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 8.6.2005 erneut als Zeuge unter Mitteilung des Beweisthemas zum einem auf den 22.7.2005 anberaumten Termin geladen (Bl. 161 RS d.A. d.A.); die Ladung ist dem Beschwerdeführer (Zeugen) am 11.6.2005 zugegangen (Bl. 182 d.A.). In der am 22.7.2005 auf 8.00 Uhr anberaumten Terminstunde war der Beschwerdeführer nicht erschienen (vgl. Bl. 192 d.A.). Mit Faxschreiben vom selben Tag entschuldigte er sich für sein Ausbleiben damit, dass der Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen gewesen sei und er den akustischen Hinweis wohl überhört habe, seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr telefonisch...