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Saarländisches OLG Beschluss vom 24.03.2026 - 3 W 12/25

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Leitsatz (amtlich)

Zur Prüffrist des Regulierungsbüros bei einem Inlandsunfall mit Auslandsbeteiligung.

Normenkette

ZPO § 91a; ZPO § 93

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.09.2025; Aktenzeichen 5 O 96/25)

Tenor

I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.9.2025 - 5 O 96/25 - dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 18.11.2024 in ... ereignet hat und an dem ein in Frankreich zugelassener Pkw beteiligt war.

Vorgerichtlich forderte die Klägerin das inländische Regulierungsbüro im System des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1.2025 (Bl. 33 f. eALG) und weiterem Schreiben vom 13.3.2025 (Bl. 37 f. eALG) zur Regulierung auf. Mit E-Mail vom 27.3.2025 teilte dieses mit, dass bislang nur eine Deckungszusage vorliege, eine abschließende Stellungnahme zur Haftung mangels Schadensanzeige des VN nicht möglich und die amtliche Ermittlungsakte angefordert worden sei, nach deren Erhalt man auf die Sache zurückkomme.

Mit Klage vom 28.5.2025, dem Beklagten zugestellt am 25.6.2025, hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 7.045,80 EUR sowie weitere 38,08 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR in Anspruch genommen. Nachdem das Regulierungsbüro am 15.7.2025 einen Gesamtbetrag von 7.974,86 EUR gezahlt hatte, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 155,94 EUR zurückgenommen. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinsti...

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