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Saarländisches OLG Beschluss vom 22.01.2009 - 5 W 273/08-K7

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Vertreten sich Anwälte in einer berufsbezogenen Angelegenheit selbst, etwa zur Abwehr einer Regressklage, so liegt ein sog. Innengeschäft vor, bei dem von vornherein keine Umsatzsteuer anfällt. Auf die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es in einem solchen Fall nicht an.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.09.2008; Aktenzeichen 9 O 269/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 19.9.2008 (9 O 269/03) dahingehend abgeändert, dass die Worte "3.048,64 EUR (in Worten: dreitausendachtundvierzig 64/100 EUR)" durch die Worte "2.248,57 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertachtundvierzig 57/100 EUR)" ersetzt werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.9.2008 hat das LG Saarbrücken (Rechtspflegerin) die nach dem Vergleich des Saarländischen OLG vom 13.2.2008 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.048,64 EUR festgesetzt. Dabei hat das LG einen Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt 1.200,11 EUR auf Seiten der Beklagten anerkannt (Bl. 364 d.A.). Die Beklagten hätten versichert, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und eine diesbezügliche Überprüfung sei weder veranlasst noch möglich.

Gegen diesen am 24.9.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.9.2008 (eingegangen am 26.9.2008) sofortige Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die Umsatzsteuer aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu streichen. Sie ist der Auffassung, es sei kein...

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