Leitsatz (amtlich)
a) Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
b) Eine auf § 1666 BGB gestützte Anordnung, dass sich ein Elternteil zur Abwendung einer Gefährdung seines Kindes einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffen Elternteils, weil weder § 1666 BGB noch eine andere Vorschrift eine gesetzliche Grundlage dafür bietet. Denn § 1666 BGB gestattet nur - in einer solchen Konstellation allerdings denkbare - Eingriffe in das Sorgerecht des betroffenen Elternteils; die Therapieauflage betrifft indessen nicht das sorgerechtliche Band, das ihn mit seinem Kind verbindet.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 13.03.2009; Aktenzeichen 20 F 131/07 SO) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 13.3.2009 - 20 F 131/07 SO - festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorliegen mit der Folge, dass es uneingeschränkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern verbleibt.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 20.5.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
V. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 21.9.2009 Prozessko...