Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kann auch in einem isolierten Verfahren - nach Rechtskraft der Scheidung - gestellt werden. Der Ausgleichsanspruch verjährt nicht und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Verwirkung.
2. § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem ein Versorgungsausgleichsverfahren bereits anhängig war.
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Aktenzeichen 17 F 280/16 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. Dezember 2017 - 17 F 280/16 VA - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 16. Januar 2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt ... pp. beigeordnet.
Gründe
I. Die am XX.XX.XXXX geborene Antragstellerin ist südafrikanische Staatsbürgerin und bezieht Altersrente; daneben erhält sie Leistungen nach dem SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Antragstellerin hat am 4. August 1972 den am 19. Januar 1930 geborenen und am 3. April 2015 verstorbenen Rechtsvorgänger des Antragsgegners geheiratet. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des High Court of Justice in London vom 17. Januar 2011 geschieden.
Die Antragstellerin hat nach dem Tod ihres Ehemannes bei der Deutschen R...