Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Ehezeitende
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, ist eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen. Wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrechte zu ermittelnde Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich einzustellen.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 3, § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1-2
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. wird der Beschluss des Gerichts - in pp. vom pp. in Ziff. 1 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung pp., Versicherungskonto Nr. pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. pp. Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. pp., bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, pp., bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der am pp. geborene Antragsteller und die am pp. geborene Antragsgegnerin haben am pp. geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am pp. zugestellt worden. Während der Ehezeit (pp.; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung pp., wei...