Leitsatz (amtlich)
Ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich eine Partei verpflichtet, eine Bankbürgschaft in einer Höhe freizugeben, die einen von der anderen Partei mit einer zu erhebenden Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch übersteigt, ist nicht vollstreckungsfähig.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.07.2013; Aktenzeichen 15 O 196/12) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 3.7.2013 - 15 O 195/12 - aufgehoben.
Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 24.5.2013 nach § 888 ZPO wird zurückgewiesen.
II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gem. § 888 ZPO.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin mit verschiedenen Werkleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fabrik- und Lagergebäudes in Homburg/Saar beauftragt. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, 20 % der Nettoauftragssumme gegen Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften auszuzahlen und die Vorauszahlungen bis zum Bauende bestehen zu lassen. Die D. Bank AG stellte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 536.950 EUR für das Gewerk "Elektroinstallation & Trafo MS/NSHVT" (Bl. 5, 42 d.A.), eine weitere Bürgschaft für ein anderes Gewerk stellte die R. Bank S.
Als ein Zugriff der Schuldnerin auf die Bürgschaften im Raum stand, hat die Gläubigerin (Verfügungsklägerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Schuldnerin (Verfügungsbeklagten) solle untersagt werden, die beiden Banken aus den Bürgschaften in Anspruch zu nehmen (Bl. 2 d.A.). Das LG hat die einstweilige Verfügung am 13.8.2012 antragsgemäß erlassen (Bl. 129 d.A.). Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das LG am 30.8.2...