Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 39 F 332/02 UKi) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken vom 7.1.2003 – 39 F 332/02 UKi – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 350 Euro.
Gründe
I. Durch Urteil des AG – FamG – in Saarlouis vom 6.9.2000 – 22 F 75/97 – ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte Kindesunterhalt zu zahlen. Mit seiner am 19.8.2002 eingereichten Stufenklage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihre aktuellen Einkommensverhältnisse zu geben und mitzuteilen, ob sie weiterhin die Schule besucht oder ihre schulische Ausbildung im Schuljahr 2001/2002 beendet hat. Außerdem hat der Kläger beantragt, nach Erledigung der Auskunft das Urteil des AG – FamG – in Saarlouis vom 2.9.2000 betreffend den laufenden Unterhalt ab August 2002 nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse der Beklagten abzuändern.
Mit Verfügung vom 2.9.2002 hat das FamG ein schriftliches Vorverfahren sowie die Zustellung der Klage angeordnet und den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags hingewiesen; hiervon hat es beiden Parteien Mitteilung gemacht. Mit am 28.8.2002 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenem Schreiben hat die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt. Mit Schriftsatz vom 11.9.2002 hat der Kläger seinen Klageantrag teilweise modifiziert, mit Schriftsatz vom 16.9.2002 hat er das Gericht um Mitteilung gebeten, wann die Klagezustellung erfolgt ist, und mit Schriftsatz vom 26.9.2002 hat er sodann die Klage zurückgenommen, verbunden mit dem Antrag, der Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese hat ihrerseits Kostenantrag gestellt...