Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 154/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 14 O 154/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 453 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nahm den Beklagten, dem für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wegen nach ihrer Darstellung unberechtigter Provisionszahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde durch einen Prozessvergleich beendet, dessen Zustandekommen mit dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt das Landgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Die Kostenregelung des Prozessvergleichs sieht eine Kostenaufhebung vor und enthält die Feststellung, dass diese Kostenquote dem zu erwartenden Urteil und der hierin festzuhaltenden Quote entspreche.
Der Kostenbeamte des Landgerichts hat in zwei Kostenrechnungen vom 25. Juli 2019 die Höhe der Gerichtskosten mit 906 EUR ermittelt und diesen Betrag den Parteien jeweils zur Hälfte zugeordnet, wobei eine Kostenerhebung bei dem Beklagten in Anbetracht der bewilligten Prozesskostenhilfe unterblieb. Der von der Klägerin eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.718 EUR wurde mit den angefallenen Gerichtskosten verrechnet und der Überschuss von 1.812 EUR zur Rückzahlung an die Klägerin angewiesen. Sodann hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auf den Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten auszugleichen, mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2019 die aufgrund des Prozessvergleichs von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 453 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beklagte ein als "befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das von dem Land...