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Saarländisches OLG Beschluss vom 02.03.2020 - 6 UF 101/19

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Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 2 F 105/13 S)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II. des am 12. Juli 2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 105/13 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 10. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei ..., beigeordnet.

Gründe

I. Die am 4. Februar 1964 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 31. Dezember 1960 geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 27. November 1996 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder I., geboren am 20. Februar 1999, und L., geboren am 16. Juli 2002, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 8. Mai 2013 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. November 1996 bis 30. April 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1 und 2) erworben, die Antragstellerin in Höhe von 33,1215 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 16,5608 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 106.641,93 EUR und der Antragsgegner in Höhe von 1,0477 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,5239 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.373,61 EUR. Daneben hat die Antragstellerin Anwartschaften bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 54,31 Versorgungspunkten und einem - nach Abzug von Teilungskosten - korrespondierenden Kapitalwert von 22.148,64 EUR erla...

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