Leitsatz (amtlich)
Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung sind im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, stattdessen anzuordnen, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren (erst) nach vollständiger Leistung der Raten aus dem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist.
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 26.10.2012; Aktenzeichen 4 F 194/12 VKH1) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26.10.2012 - 4 F 194/12 VKH1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Allerdings sind durch die Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11.12.2012) rückwirkend zum 1.4.2012 die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht worden. Dem ist - in Abweichung vom angegangenen Beschluss - Rechnung zu tragen.
Entgegen der Rechtssicht des Familiengerichts ist ferner das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich zunächst zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes - also bis zur Höhe des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO - heranzuziehen; nur im hiernach verbleibenden Umfang ist es Einkommen der Antragstellerin (BGH FamRZ 2005, 605; s. auch BGH FamRZ 2010, 1324, dort Rz. 29). Dies wirkt sich jedoch rechnerisch - wie dargestellt werden wird - nicht aus.
Zutreffend hat das Familiengericht den Unterhaltsfreibetrag jedes Kindes um die Unterhaltsvorschussleistungen bereinigt, da dieser Einkommen des Kindes s...