Leitsatz (amtlich)
Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.
Normenkette
VVG § 119; ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2024; Aktenzeichen 10 O 43/24) |
Tenor
I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 31.05.2024 - 10 O 43/24 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat erstinstanzlich den Zweitbeklagten als Fahrer sowie die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei dem Unfall, der sich am 25.10.2022 in ... ereignete, wurde der Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.
Der Kläger holte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten ein. Die Zusammenfassung des Gutachtens enthält unter "Vorschäden" den Eintrag "Heckschaden". Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: "Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instands...