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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.04.1974 - 2 A 83/73

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Vertragsniederschrift als Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Registrierung von Lehrverträgen nach dem Berufsbildungsgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Industrie- und Handelskammer als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist nicht befugt, durch Satzungsrecht für die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages die Benutzung eines von ihr herausgegebenen Vertragsformulars als formelle Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzuschreiben.

 

Normenkette

BBiG §§ 4, 32, 44

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 26.06.1973; Aktenzeichen 1 K 154/72)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 1973 – 1 K 154/72 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die beklagte Industrie- und Handelskammer hat nach dem Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverträge (Lehrverträge) zu überprüfen und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verlangen kann, daß die ihr zur Eintragung vorgelegten Verträge auf einem von ihr entworfenen Vertragsformular abgeschlossen sein müssen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10, August 1972 der Beklagten 15 Lehrverträge, die sie auf ihrem eigenen Vertragsformular, das weitgehend auf einen Tarifvertrag verweist, abgeschlossen hatte, zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge vor. Die Beklagte reichte der Klägerin die Verträge zurück mit der Bitte, die von ihr herausgegebenen Vertragsvordrucke zu benutzen. Die Klägerin lehnte dieses ab und legte die Vert...

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