Der Beschluß ist nicht rechtskräftig!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufsuchen von Mitarbeitern am Arbeitsplatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Personalrat hat aus § 68 Abs. 2 LPersVG gegenüber dem Dienststellenleiter Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu Mitarbeitern an deren Arbeitsplatz, soweit dies zur sachgemäßen und sinnvollen Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist.
2. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 LPersVG gebietet es dem Personalrat, sich mit seinem Anspruch auf Gewährung des Zugangs zunächst an den Dienststellenleiter oder an einen für derartige Fälle benannten Vertreter zu wenden, um eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.
Normenkette
LPersVG §§ 2, 68
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 28.04.1987; Aktenzeichen 5 K 40/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 28. April 1987 – 5 K 40/85 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Am 23. April 1985 suchte ein Mitglied des Beteiligten zu 2) auf Bitte eines Beschäftigten ohne vorherige Anmeldung bei der Pflegedienstleitung die Notaufnahmestation der … Medizinischen Klinik und Poliklinik der … Universität … auf und führte dort während der Dienstzeit ein Gespräch mit mehreren Mitarbeitern. Aufgrund einer Beschwerde der Pflegedienstleitung über diesen Vorfall wies der Antragsteller den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 21. Mai 1985 darauf hin, daß der Personalrat oder einzelne seiner Mitglieder nicht berechtigt seien, ohne Zustimmung des Dienststellenleiters Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, und daß er bei künftigen Fällen eine vorherige Information der zust...