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OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.12.1972 - 5 A 2/72

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht des Personalrats auf mündliche Erörterung beteiligungsbedürftiger Maßnahmen. Ausübung der Beteiligungsrechte gegenüber dem Personalausschuß sowie Unterrichtung über Verwaltungsvorgänge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Personalrat hat das Recht, Maßnahmen, an denen er zu beteiligen ist, unabhängig von Form und Durchführung der Beteiligung, mit dem Dienststellenleiter mündlich zu erörtern.

2. Dieses Recht steht ihm im kommunalen Bereich auch gegenüber dem Personalausschuß der Gemeindevertretung zu, wenn dieser Ausschuß über die Maßnahmen zu entscheiden hat (Fortführung von AS 11, 69).

3. Zum Recht des Personalrats auf Vorlage von Unterlagen über Personalangelegenheiten.

 

Normenkette

LPersVG §§ 57, 59 Abs. 2; GO § 46 Abs. 6

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 09.06.1972; Aktenzeichen 5 PV 1/72)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Juni 1972 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Es wird festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist

  1. Personalangelegenheiten, die seinem Beteiligungsrecht unterliegen und über die der Personalausschuß des Stadtrats von K. abschließend zu entscheiden hat, mit dem Personalausschuß mündlich zu erörtern, unabhängig davon, ob der Antragsteller ein Recht hat, seine Zustimmung zu verweigern;
  2. vor einer Entscheidung über Stellenbewertungen seine Stellungnahme dem Personalausschuß mündlich vorzutragen.

II. Es wird ferner festgestellt, daß die Stadtverwaltung den Antragsteller durch Vorlage folgender Unterlagen unterrichten muß:

  1. Tagesordnungen über die Sitzungen des Personalausschusses,
  2. Niederschriften über die Sitzungen des Personalausschusses, soweit sich die Niederschriften auf Personalangelegenheiten beziehen, die dem Beteiligungsrecht...

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