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OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.05.1989 - 17 OVG B 28/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.10.1988; Aktenzeichen PB 19/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.05.1991; Aktenzeichen 6 P 12.89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Oktober 1988 geändert.

Die Wahl vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst Flensburg wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst … vom 9./10. Mai 1988 an.

Der Berufsförderungsdienst … gehört zum Kreiswehrersatzamt … und bildet innerhalb des Amtes ein Fachgebiet VII. Er hat einen Fachgebietsleiter und beschäftigte im Mai 1988 insgesamt 15 Beamte und 12 Angestellte. Wie in den vorigen Wahlperioden beschlossen die Beschäftigten am 24. Februar 1988 wiederum die Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG.

Nachdem die Wahl am 9./10. Mai 1988 durchgeführt und das Wahlergebnis am 13. Mai 1988 dem Antragsteller mitgeteilt worden war, hat dieser am 24. Mai 1988 die Wahl angefochten und geltend gemacht: Die Entfernung zwischen dem Kreiswehrersatzamt … und dem Berufsförderungsdienst … betrage nur etwa 40 km und sei mit dem Pkw in 30 bis 45 Minuten zurückzulegen. Außerdem fehle es dem Fachgebietsleiter des Berufsförderungsdienstes Flensburg in Angelegenheiten, die der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen (§§ 75–81 BPersVG), an der Entscheidungsbefugnis. Er führe im wesentlichen nur Gespräche und Beratungen durch, mache Vorschläge und bereite Entscheidungen vor. Zwar sei ihm aufgrund der vorangegangenen Verselbständigung mündlich gestattet worden, bei beabsichtigte...

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