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OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.03.1989 - 17 OVG B 4/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einberufung einer Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 22.02.1988; Aktenzeichen PB VG 5/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller erstreben die Verpflichtung des Beteiligten, an der Offizierschule des Heeres – OSH – eine Personalversammlung für die Gruppe der Soldaten zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.

Der Antragsteller zu 1) bat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. Oktober 1987, eine solche Personalversammlung gemäß § 21 BPersVG einzuberufen. Dieser lehnte den Antrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 unter Hinweis darauf ab, daß gemäß § 35 SG u.a. auch in Schulen der Bundeswehr als Soldatenvertreter je ein Vertrauensmann für. Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften zu wählen sei und nur in den nicht in § 35 SG genannten Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr gemäß § 35 a SG Soldatenvertretungen nach den Vorschriften des BPersVG gewählt werden könnten.

Die Antragsteller haben daraufhin am 11. November 1987 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Sie gehörten beide zum Stammpersonal der Offizierschule des Heeres, die bei richtiger Gesetzesanwendung nicht § 35 SG, sondern § 35 a SG zuzuordnen sei. Nach Sinn und Zweck beider Vorschriften habe eine Einflußnahme von Personalräten auf rein militärische Führungsentscheidungen vermieden werden sollen. Deshalb gelte das Vertrauensmänner-Wahlgesetz für alle Truppeneinheiten, die zum mobilen Teil der Streitkräfte gehörten. Demgegenüber seien andere Dienststellen, die durch eine relativ gr...

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