rechtskräftig
Verfahrensgang
VG Bremen (Aktenzeichen II A 236/76) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 5.000,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, zur Beitragszahlung für die Insolvenz Sicherung betrieblicher Alterspensionen herangezogen zu werden.
Die Klägerin, deren Kapital zu 50,42 % von der Stadtgemeinde Bremen gehalten wird, gewährt bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in der Weise, daß sie sich selbst verpflichtet, die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer zu erbringen. Die Klägerin bewirtschaftet aufgrund von Vereinbarungen mit der Stadtgemeinde Bremen für diese die stadtbremischen Häfen. Die hier einschlägigen Verträge sind der „Rahmenvertrag” vom 4.9.1963 nebst Nachtragsvereinbarungen und der „Betriebsvertrag” vom 24.10.1963 ebenfalls mit Nachtragsvereinbarungen. Der Rahmenvertrag regelt u.a. folgendes: Nach § 1 ist die Klägerin eine Betriebsgesellschaft für die stadtbremischen Häfen. Ihr obliegt die Bewirtschaftung der Anlagen und das Lagereigeschäft in den Freihäfen.
Nach § 3 bewirtschaftet die Klägerin die Betriebseinrichtungen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Stadtgemeinde Bremen. Sofern sich am Ende eines Geschäftsjahres ein Fehlbetrag ergibt, stellt die Stadtgemeinde Bremen ihn zur Verfügung; der Zuschuß ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die Stadtgemeinde zurückzuzahlen...