Tenor
Der Antrag des Antragsteilers vom 13. März 1985 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Stadtgemeinde Bremerhaven bildet in ihrem Zentralkrankenhaus R. (im folgenden: Krankenhaus) und der damit verbundenen Krankenpflegeschule (im folgenden; Schule), Personen zu Krankenpflegern und -schwestern nach dem Krankenpflegegesetz vom 20.9.1965 (BGBl. I S. 1443) – KrPflG – und der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom, 2.8.1966 (BGBl. I S. 462.) – KrPflAPO – aus.
Auf Antrag des Ausbildungspersonalrats – APR –, der nach § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG – beim Krankenhaus gebildet worden ist, stellte das Verwaltungsgericht Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – mit Beschluß vom 4. Februar 1985 (PV 49/84) fest, daß der APR zu den Prüfungen, die in der Schule nach der KrPflAPO stattfinden, ein Mitglied entsenden darf, das bei der abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses beratend mitwirkt.
Gegen diesen Beschluß haben die am Verfahren beteiligten Leitungen des Krankenhauses und der Schule am 1.3.1985 Beschwerde eingelegt (PV-B 5/85). Die Begründung dafür steht noch aus. Das Verfahren ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig.
Am 13.3.1985 hat der APR beim Oberverwaltungsgericht unter Hinweis darauf, daß nunmehr an der Schule die Prüfungen begonnen hätten und die Schulleitung dem APR das vom Verwaltungsgericht festgestellte Mitwirkungsrecht nach § 54 Abs. 4 BremPersVG streitig mache, beantragt, der Schulleitung durch einstweilige Verfügung aufzugeben,
einem vom APR zu den Prüfungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger entsandten Mitglied zu gestatten, bei den abschließenden Entscheidungen beratend mitzuwirken.
Die Leitungen des Krankenhauses u...