Normenkette
EUV 528/2012 Art. 72; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen 2 HK O 23/21)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.10.2021, Az. 2 HK O 23/21, geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozidprodukte, wie die Produkte "...", "...", "...", "...", "..." und "..." zu werben, wenn dies geschieht wie aus dem Screenshot zum Internetauftritt gemäß Anlage K3 ersichtlich.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger wegen der Unterlassungsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR und wegen der Vollstreckung im Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Wertangabe in der Klageschrift auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Ort der richtigen Gefahrenkennzeichnung von verschiedenen im Sinne der EU-Verordnung 528/2012 als "gefährlich" eingestuften Biozidprodukten (Desinfektionsmitteln) bei deren Bewerbung auf dem Internetauftritt (...) der damit über einen Online-Shop Handel treibend...