Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtungsrecht des Verwalters im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen 6 O 397/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 17.7.2009 geändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 v.H. leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Januar 2006 gegründeten und bereits kurz darauf in Vermögensverfall geratenen OHG (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Pfandfreigabe in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die spätere Insolvenzschuldnerin, über deren Vermögen am 27.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde durch Gesellschaftsvertrag ihrer beiden Gesellschafterinnen G. r. GmbH und r. GmbH vom 12.1.2006 (in Fotokopie Bl. 54 ff. d.A.) gegründet. Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und zur Vornahme von Insichgeschäften befugter Geschäftsführer der G. r. GmbH. Diese Gesellschafterin der Schuldnerin ist zwischenzeitlich ebenfalls insolvent. Zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen ist der Rechtsanwalt D. bestellt.
Die G. r. GmbH hatte am 29.12.1985 mit dem Beklagten eine Pensionsvereinbarung getroffen. Zur Besicherung von dessen Versorgungsansprüchen...