Leitsatz (amtlich)
Bei der Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren, bei denen es nicht um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung geht, ist die Erhebung von Sozialdaten bei Dritten grundsätzlich unzulässig; ein Verstoß kann zur Schadenersatzpflicht führen.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 08.02.2012) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 8.2.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,33 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 3.11.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt den Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten sowie eines Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durcheine unzulässige Datenerhebung, die das Jugendamt des beklagten Kreises im Rahmen seiner Mitwirkung an einem Sorgerechtsverfahren betreffend das gemeinsame Kind des Klägers und dessen geschiedener Ehefrau vorgenommen habe.
Aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammt das am 7.8.2003 geborene Kind P., welches seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Im Ausgangsverfahren hatte das AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein (5c F 570/08) die Alleinsorge auf die frühere Ehefrau des Klägers übertragen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Pfälzische OLG Zweibrücken (2 UF 66//09)die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.
In dem genannten Beschwerdeverfahren hatte der nunmehrige Kläge...