Leitsatz (amtlich)
Ein Vollstreckungstitel, wonach Unterhalt unter Anrechnung bereits gezahlter, aber nicht bezifferter Beträge zu zahlen ist (sog. unbestimmte Anrechnungsklausel), ist mangels hinreichender Bestimmtheit der Forderung nicht vollstreckungsfähig.
Normenkette
ZPO §§ 704, 767
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 1 F 4/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG – FamG – Neustadt an der Weinstraße vom 30.1.2002 geändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG – FamG – Speyer vom 21.3.1996, Az. 4a F 186/95, wird hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit ab 24.7.2001 für unzulässig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
In einem schriftlichen Anwaltsvergleich vom 18.7.1995 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab 15.3.1995 i.H.v. 800 DM monatlich unter Anrechnung bereits bezahlter Beträge und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 21.3.1996 – 4a F 186/95 erklärte das AG Speyer den Vergleich für vollstreckbar.
Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses betreute die Beklagte den gemeinsamen Sohn B., geboren am 21.10.1991. Durch Beschluss des AG Neustadt vom 24.2.2000 – 1 F 18/00 – wurde der Beklagten die elterliche Sorge für B. gem. § 1666 BGB entzogen und Vormundschaft angeordnet. Das Kind ist spätestens seit Mitte des Jahres 2000 in einem Heim untergebracht.
Der Kläger hat geltend gemacht, infolge der Beendigung der Kindesbetreuung durch die Beklagte sei deren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen. Sie sei verpflichtet und in ...