Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 1 O 298/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilaner-kenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der für die Beklagte aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer (Zins-)Beträge aus einem beendeten Sparvertrag.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahre 1986 einen Sparvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) über ein sog. S-Versicherungssparen. Sie wurden hierbei in der Zweigstelle in E. von dem damaligen Zweigstellenleiter, dem Zeugen K., beraten. Dieser füllte zunächst handschriftlich einen Sparvertrag aus, der einen Vertragsbeginn zum 1.7.1986 vorsah und als Datum den 21.7.1986 auswies. Weiterhin erhielten die Klägerin und ihr Ehemann durch den Zeugen K. eine "Tabelle zum S-Versicherungssparen", in der ausgehend von einem "Basiszinssatz von 6 % p.a." und einer Vertragsdauer von 20 Jahren die eingezahlten Summen, die Zinsen, die Prämie und das Endguthaben für verschiedene monatliche Sparraten aufgezeigt waren. Für eine monatliche Sparrate von 100 DM ist in der Tabelle ein Endguthaben von 51 584,80 DM ausgewiesen.
Des Weiteren existiert ein Sparvertrag mit den Unterschriften der Klägerin und ih...