Leitsatz (amtlich)
›Eine im Produktionsvertrag zwischen einer Funk- und Fernsehanstalt und einem Komponisten von der Anstalt verwendete Vertragsklausel, wonach sich der Komponist ohne Regelung im Einzelnen bereit zu erklären hat, die Verlagsrechte an seinem Musikwerk einem bestimmten Musikverlag einzuräumen, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG und gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie wegen des gravierenden Eingriffs in die ihm nach § 31 f UrhG eingeräumte Dispositionsfreiheit über Art und der Nutzung und Vermarktung seines Werkes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Komponisten führt.‹
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 1351/99) |
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in B..., der als Berufsorganisation deutscher Komponisten 1954 gegründet wurde und zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Komponisten gegenüber Funk- und Fernsehanstalten wahrzunehmen.
Die Beklagte, eine Funk- und Fernsehanstalt, beauftragt im Rahmen von Film-, Funk- und Fernsehproduktionen Komponisten mit der Komposition und Produktion von Musikwerken. Für die Verträge mit den Komponisten verwendet die Beklagte Vertragsformulare, welche die folgende Klausel enthalten:
"Der Vertragspartner erklärt sich bereit, die Verlagsrechte zur Wahrnehmung dem D...- Musikverlag einzuräumen."
Wegen des weiteren Inhalts dieser "Autorenverträge" wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie (vgl. Bl. 18 d.A.) Bezug genommen.
An dem D...-Musikverlag ist die Z...-Enterprise GmbH, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten, als Kommanditistin mit einer Einlage von 10 000,-- DM beteiligt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel gegen § 9 AGBG ver...