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OLG Zweibrücken Beschluss vom 31.08.2006 - 4 U 166/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vermutung eines Rechtsanwalts, sein Mandant befinde sich möglicherweise in Urlaub, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 224 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.10.2005; Aktenzeichen 4 O 285/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 21.10.2005 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte ¼ und die Klägerin ¾ zu tragen.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 13.7.2006, auf den beide Parteien nichts erwidert haben.

Dem Antrag des Beklagten auf erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss war nicht mehr zu entsprechen. Voraussetzung einer (weiteren) Fristverlängerung wäre das Vorliegen eines erheblichen Grundes, wozu grds. auch eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder Urlaub der Partei oder ihres Rechtsanwaltes gehören (allg. Meinung vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, § 520 Rz. 19 m.w.N.; § 224 Rz. 6 m.w.N.). Die Fristverlängerung steht im Ermessen des Gerichts, das bei seiner Entscheidung auch die Interessen der Gegenpartei und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu beachten hat (Zöller/Stöber, ZPO, § 224...

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