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OLG Zweibrücken Beschluss vom 31.05.2012 - 6 WF 83/12

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Leitsatz (amtlich)

Mit dem Antrag auf Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes wird ein neuer eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 (Nr. 6 a.F.) RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.

 

Normenkette

GewSchG § 1; FamFG § 49; RVG § 16 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 30.04.2012; Aktenzeichen 2 F 125/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der den Antragstellerinnen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte begehrt die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - vom 27.7.2011 sind im einstweiligen Anordnungsverfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen gegen den Antragsgegner ergangen, die zunächst bis zum 27.1.2012 befristet waren. Insoweit ist die von dem der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte Vergütung nach Festsetzung gegen die Landeskasse erstattet worden. Auf den Verlängerungsantrag vom 16.1.2012 hat sodann das AG - Familiengericht - mit Beschlüssen vom 25.1.2012 die bewilligte Verfahrenskostenhilfe hierauf erstreckt und antragsgemäß die im Wege einstweiliger Anordnung erlassenen Maßnahmen bis zum 25.7.2012 verlängert.

Der diesbezügliche Vergütungsantrag ist von der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - mit der Begründung zurückgewiesen worden, es handle sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern um die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, also um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG.

Der als Beschwerde bezeichneten Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Familiengericht...

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