Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach dem seit 1.9.2009 geltenden neuen Recht sind für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht allein die objektiven Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache maßgebend. Vielmehr kommt es auch subjektiv darauf an, ob die Beteiligten nach ihrer Vorbildung, geistigen Befähigung sowie ihrer Schreib- und Redegewandtheit in der Lage sind, ihr Rechtsanliegen schriftlich oder mündlich ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung vor Gericht zu vertreten.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 2, § 114 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Aktenzeichen 2 F 157/09) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Antragsgegnerin wird die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin H., B., beigeordnet.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamRG i.V.m. § 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung ist der Antragsgegnerin die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin zu ihrer Vertretung beizuordnen.
1. In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die das Umgangsrecht betreffen (§ 151 Nr. 2 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwa...