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OLG Zweibrücken Beschluss vom 28.11.2000 - 4 W 53/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung von Gewerberaum. Streitwert

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 17.08.2000; Aktenzeichen 5 O 81/00)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. August 2000 auf 115.500,– DM festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 GKG zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Anträge Nrn. 1 und 2 auf insgesamt 73.500,– DM festzusetzen.

Grundlage für den Streitwert der Räumungsanträge ist der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Mietzins (§ 16 Abs. 2 GKG). Dieser ergab sich unstreitig nicht – wie das Landgericht angenommen hat – aus den zwischen den Parteien schriftlich abgefassten Mietverträgen vom 30. April 1998 und 28. Oktober 1998. Vielmehr war abweichend hiervon vereinbart, dass für Januar bis März 1999 für sämtliche Mieträume zusammen pauschal 5.000,– DM und ab April 1999 pauschal 6.500,– DM einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. Hieraus errechnet sich die maßgebliche Gesamtjahresmiete in Höhe von 73.500,– DM. Bei der Festsetzung des Streitwertes nach § 16 Abs. 2 GKG ist die gesamte Gegenleistung des Mieters für die Zurverfügungstellung des Wohnraums Grundlage der Berechnung. Einzubeziehen ist daher auch die vom Mieter zu leistende Mehrwertsteuer auf den Mietzins (vgl. KG NJW-RR 2000, 966).

Ein Abschlag wegen des auf die Nebenkosten entfallenden Teils der Miete war im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.

Zwar bleiben die Nebenkosten grundsätzlich außer Betracht; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sie...

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