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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.02.2023 - 6 UF 34/22

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Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen 41 F 90/21)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 gerichteten Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.273,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ausgleich ehezeitlichen Zugewinns. Den hierauf gerichteten Antrag wies das Familiengericht mit Endbeschluss vom 2. März 2022 überwiegend zurück. Der zu diesem Zeitpunkt noch für die Antragstellerin tätige Verfahrensbevollmächtigte erhielt die Entscheidung am 3. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin ging frist- und formgerecht am 24. März 2022 beim Familiengericht ein. Die bis zum 3. Mai 2022 laufende Beschwerdebegründungsfrist verlängerte der Senat mit Verfügung vom 25. April 2022 antragsgemäß bis zum 3. Juni 2022. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 machte der - vorherige - Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Mitteilung über die Beendigung des Mandats; die als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin vertritt sich seitdem selbst. Am 27. Mai 2022 gingen die Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2022 und ein weiterer Schriftsatz gleichen Datums per Telefax ein. In diesem Schriftsatz führt die Antragstellerin aus wie folgt:

".... die Nutzungspflicht gemäß 130 d ZPO ist mir bekannt. Anträge sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Indessen ist mir ...

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