Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen beim Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung von baulichen Veränderungen verlangen, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, zu dem noch keine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft bestand. Das gilt auch dann, wenn der frühere Alleineigentümer und Vermieter einem früheren Mieter die Durchführung der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Mietvertrages gestattet hat.
2. Zur Beseitigung einer unterirdisch verlegten Wasserleitung, wenn die Teilungserklärung in Abänderung der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG jegliche nicht völlig unerhebliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig macht.
Normenkette
WEG §§ 8, 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; BGB §§ 903, 1004
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 5 T 26/01) |
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 2e UR II 80/00.WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.500 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Das gilt auch insoweit, als die Beteiligten zu 1) das Rechtsmittel nach Ablauf der Einlegungsfrist auf weitere Teile der angefochtenen Entscheidung erstreckt haben (vgl. BGHZ 91, 154 [159] = MDR 1984, 814; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 21 Rz. 7b).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel j...