Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweisung der Berufung bei Vertragsrückabwicklung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Entscheidung vom 08.11.2013; Aktenzeichen 2 O 326/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (2 O 326/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 170.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger hat von der Beklagten Wohnungseigentum erworben und zu diesem Zweck eine Finanzierung in Anspruch genommen. Er begehrt "Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz ..." (Klageschrift vom 17. Dezember 2010).
Der Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags zwischen den Parteien war durch die von der Beklagten mit dem Immobilienvertrieb beauftragte Fa. ... GmbH in der Person deren Gesellschafters ... ... herbeigeführt worden. Dieser hatte die Beklagte bei dem Notartermin am 23. Oktober 2007 vertreten. Späterhin hatte die Beklagte die von dem Zeugen ... anlässlich des Termins in ihrem Namen abgegebenen Willenserklärungen genehmigt (§ 177 BGB).
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nicht nur ein Kaufvertrag, sondern (in dessen Vorfeld) auch ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages sei es zu einer - der Beklagten zuzurechnenden (§ 278 BGB) - schuldhaften Falsc...